2018-05-30 – Spielzeugvertrag, Teil 2

johannaufknien:

§ 7 Verstöße des Spielzeugs

Ungehorsam und Verfehlungen des Spielzeugs werden von dem Herrn bestraft.

Für die Verhängung und den Vollzug von Strafen wird ein Strafzeremoniell aufgestellt, das daß Spielzeug automatisch zu befolgen hat.
Der Herr kann das Zeremoniell nach Belieben für Einzelfälle ergänzen oder für dauernd ändern. Solche Änderungen hat sich das Spielzeug sofort zu merken und sie von selbst zu beachten.

Verstöße des Spielzeugs gegen das Zeremoniell ziehen neue Strafen nach sich.

a Definition des Verstoßes

Als Ungehorsam gilt bereits, wenn das Spielzeug einen Befehl des Herrn zu langsam oder mit dem Anschein mangelnder Begeisterung ausführt.

Was als Verfehlung gilt, wird, soweit nicht einzeln in diesem Vertrag festgelegt, von dem Herrn bestimmt. Das Spielzeug hat ein Verzeichnis über alles anzulegen und sorgfältig weiterzuführen, was der Herr zur Verfehlung gemäß §7 erklärt hat. Dieses Verzeichnis (Anhang A,2b) gilt als Bestandteil dieses Vertrags.

b Vollzug der Ahndung

Die Strafe wird von dem Herrn vollzogen. Er kann sein Vollzugsrecht an andere Personen abtreten. In diesem Falle schuldet das Spielzeug der vollziehenden Person die gleiche Ergebenheit und dasselbe Strafzeremoniell wie seinem Herrn.

Das Spielzeug hat seine Strafen stumm, (d.h. ohne Schreie oder sonstige Äußerungen über seine Schmerzen) zu erdulden. Bei Verstößen dagegen wird die Strafe sofort ganz oder teilweise wiederholt.

Bei schweren Strafen darf das Spielzeug seinen Herrn ab der Hälfte laut um Gnade bitten. Ob eine Strafe als schwere Strafe gilt, bestimmt der Herr.

§ 8 Strafzeremoniell

Im Strafzeremoniell legt der Herr fest, wie sich das straffällige Spielzeug zu verhalten hat:

bei der Unterwerfung unter das Urteil des Herrn, bei der Vorbereitung zum Empfang der Strafe, während seiner Bestrafung und nach Vollzug der Strafe mit Bekunden seiner Dankbarkeit für die Mühe des Herrn bei seiner Erziehung zu gebrauchbarem Verhalten.

Das Strafzeremoniell ist auf Unterwerfung ausgerichtet. Es dient der Erziehung des Spielzeugs zum brauchbaren Werkzeug seines Herrn und nimmt auf seine Schamgefühle keine Rücksicht. Das Zeremoniell errichtet feste Formen für den äußeren Ablauf der Bestrafungen. Als Grundregeln gelten:

Das Spielzeug hat jeden Urteilsspruch des Herrn in aufrechter strammer Haltung respektvoll zu hören und sich dem Urteil ohne Widerspruch mit Fußkuß bei dem Herrn zu unterwerfen. Es hat dem Herrn die Strafwerkzeuge zu bringen und in gehöriger Form zu präsentieren, in der Regel auf den flachen Händen (Eine Ausnahme gilt für die Peitsche, lt.§9g) . Nach Überreichung des Strafwerkzeugs hat es dem Herrn unter Bekenntnis seiner Verfehlung um den Vollzug der Strafe zu bitten.

Bei Strafen, die aus zählbaren Einheiten wie Schlägen, Hieben, Flitzern usw. bestehen, hat es die Teile während des Vollzugs laut zu zählen.

Nach Vollzug der Strafe hat es dem Herrn unter erneutem Bekennen seiner Verfehlung oder des Ungehorsams, für den es bestraft wurde, aufrichtig und herzlich zu danken. Zu dem Dank gehört automatisch der Fußkuß.
Im Falle des Vollzugs der Strafe durch einen Dritten hat es sich zuerst bei diesem und danach bei dem Herrn zu bedanken.

Bei der sonstigen Ausgestaltung des Zeremoniells kann der Herr seiner Spiellaune freien Lauf lassen.

Es ist für den Herrn keine Verpflichtung, die aufgeführten Zuchtmittel nach §9 nur innerhalb des Strafzeremoniells auszuüben.

Wenn sie daher nicht ausdrücklich zum Vollzug von Regelstrafen angewandt werden, tilgen sie auch keinen eventuell anstehenden Strafrückstand, sondern dienen dann allein als Liebesbeweis dem Herrn und sollten vom Spielzeug auch als solche gewürdigt werden.

a Spontanstrafen

Es gibt Spontanstrafen und Regelstrafen.

Spontanstrafen sind Züchtigungen durch den Herrn, die dem Vergehen auf dem Fuße folgen, und unterliegen nicht dem Strafzeremoniell.

Der Herr kann für dieselbe Verfehlung, für die er den Spielzeug bereits spontan gezüchtigt hat, noch eine Regelstrafe verhängen.

Die Züchtigung durch Spontanstrafen hat das Spielzeug in Demut und Ergebenheit hinzunehmen. Als Spontanstrafen kann der Herr anwenden:
Ohrfeigen, Kopfnüsse, Schläge von Hand, an den Ohren ziehen, am Kopfhaar oder an anderen Haaren reißen, kneifen an empfindlichen Körperteilen u. ä. .

b Regelstrafen

Zu den Regelstrafen gehören Haltungsstrafen. Prügelstrafen, u.U. Schreibarbeiten, Fesselstrafen, Einsperrstrafen, Tändelstrafen und Strafarbeiten. Der Herr kann mehrere dieser Strafarten bei derselben Strafaktion für eine Verfehlung verbinden. Der Herr verfügt, ob eine Strafe an dem Spielzeug in bekleidetem, teilweise entblößtem, gefesseltem oder nacktem Zustand vollzogen wird. Hat sich das Spielzeug zum Vollzug einer Strafe auszuziehen, so muß es dies rasch und wortlos tun, insbesondere bei Haltungsstrafen vor Gästen ( §9 a).

Tändelstrafen und Strafarbeiten hat das Spielzeug stets nackt zu erdulden bzw. auszuführen.

Bei Regelstrafen kann, aber muß nicht, zwischen Verhängung und Vollzug der Strafe eine Pause liegen. Das Spielzeug hat seinen Herrn an eine verhängte, aber noch nicht vollzogene Strafe unaufgefordert zu erinnern.
Auf Anfrage des Herrn nach einem etwaigen Strafrückstand hat es die zu treffende Auskunft zu geben. Die Gegenwart anderer Personen (Gäste des Herrn) entbindet ihn ab Stufe 2 nicht von dieser Pflicht.

§ 9 Zuchtmittel

Zu den Zuchtmitteln des Herrn gehören auch:

Demütigung, Spott und Hohn mittels beliebiger Beschimpfungen ohne irgendwelche Einschränkung. Das Spielzeug hat jedes harte, gemeine, ordinäre oder obszöne Schimpfwort in Demut hinzunehmen, das sein Herr anzuwenden beliebt. Es muß auf Verlangen dem Herrn jedes Wort wiederholen und auf sich selbst anwenden.

Im übrigen ist es dem Spielzeug verboten, in Gegenwart seines Herrn gemeine oder obszöne Worte zu gebrauchen, es sei denn, der Herr fordere ihn ausdrücklich dazu auf. Eine solche Aufforderung gilt stets nur für den Augenblick und gibt dem Spielzeug keine Rechte für spätere Zeitpunkte.

Der Befehl an das Spielzeug, dem Herrn als Fußstütze, Fußbank oder Sitzgelegenheit zu dienen, ist keine Strafe, sondern das Verlangen nach einem Liebes- und Ergebenheitsbeweis. Das gleiche gilt für andere Dienste, welche der Herr etwa in Verbindung mit seinen sonstigen Vergnügungen von dem Spielzeug fordert. Auf Ungehorsam gegen solche Anordnungen steht grundsätzlich Prügelstrafe.

a Haltungsstrafen

Haltungsstrafen geben dem Spielzeug Gelegenheit, seine Demut. Geduld und Ehrerbietung für den Herrn zu üben; sie sind besonders angebracht. Wenn der Herr durch Gäste daran gehindert ist, sich dem straffälligen Spielzeug mit Einzelstrafen zu widmen.

Als Haltungsstrafe hat das Spielzeug auszuführen:

Stehen an der Wand. Der Sträfling muß an der Wand oder in einer Ecke strammstehen, den Blick auf den Herrn gerichtet.

Dabei hat er, wenn nichts anderes befohlen wird, die Hände mit gestreckten Fingern flach an der Seite der Oberschenkel anzulegen.

Dasselbe, aber mit dem Blick zur Wand.

Strafknien. Der Sträfling muß an einem von dem Herrn angewiesenen Platz kniend verharren, mit flach angelegten Händen, wie oben.

Als Haltungsstrafe kann der Herr auch anordnen, daß das Spielzeug gewöhnliche Hausarbeiten, wie putzen, bohren, fegen, Staubwischen, spülen usw. teilentblößt oder nackt und teilgefesselt ausführt, wobei die Fessel die Arbeit ernsthaft erschwert, aber nicht unmöglich macht.

Vorführung vor Gästen des Herrn ist ab Stufe 2 keine Strafverschärfung.

Zu den Haltungsstrafen in weiterem Sinne zählen auch Anordnungen des Herrn, bei denen sich das Spielzeug nach Art eines Tieres, z. B. eines Hundes oder eines Pferdes zu verhalten hat. Wird es Strafweise zum Hund erklärt, muß es sich wie ein solcher Vierbeiner bewegen, winseln, bellen, nach Hundeart schnüffeln und lecken, um Brocken betteln, Futter aus der Hundeschüssel holen, weggeschleuderte Sachen abortieren und dergleichen. Bei Vorführung vor Gästen des Herrn hat es seinen Eifer zu verdoppeln.

Ist es Strafweise zum Reitpferd erklärt, muß es sich wie ein solches reiten lassen. Wird es als Pferd zum Decken aufgerufen, so hat es sich wie ein Deckhengst aufzuführen und sich zu erinnern, daß ein guter Deckhengst
das Stutenhinterteil ausgiebig beleckt, bevor es, begürtelt mit einem Dildo, aufspringt.

b Fesselung

Fesselung als Strafe soll dem verurteilten Spielzeug durch Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit und eine mehr oder minder peinvolle Unbequemlichkeit seiner Stellung oder Lage den deutlichsten Begriff davon geben, daß es Eigentum seines Herrn ist.

Als Alleinstrafe eignet sich Fesselung von Dauer besonders, wenn der Herr von anderweitigen Vergnügungen in Anspruch genommen ist oder wenn er abwesend ist, bzw. ausgehen will.

Keine Bestrafung ist sie dann, wenn das Spielzeug an seinem eigentlichen arbeitsfreien Tagen in Verbindung mit Schreibarbeit sich Gedanken über weitere Dienste an seinen Herrn machen kann.

Versuche zur Selbstbefreiung gelten als Verfehlung gem. §7b.

Als Fesselung zählt jede Art von Anbinden seiner Glieder untereinander und an seinen Leib, sowie Anbinden oder Anketten an irgendwelche Gegenstände, wie Tischbeine, Stuhllehne, Sessel, Bettpfosten, Schrankfüße, Wandhaken, Fensterkreuz, Türangel, Türbogen, Böcke, Leitern usw., im Freien auch an Baum, Zaun, Pfosten, Säule oder was sich sonst anbietet.

Fesselhilfen sind insbesondere:

Einige Wäscheleinen geeigneten Kalibers. Für Fesselung mittels Karabinerhaken je eine kurze enge Leder – Manschette für jedes Arm- und
Fußgelenk, mit doppelter Verschlußschnalle und außen bestückt mit mehreren Ringösen. Dazu eine Anzahl kürzerer und längerer Ketten, an beiden Enden mit kurzen Karabiner – Schnapphaken, sowie Knüppelstangen verschiedener Länge, die ebenfalls an den Enden auf beiden Seiten mit Karabinern bestückt sind und als Spreizstangen dazu dienen, die Arme oder Beine des Spielzeugs in gespreizter Stellung festzuhalten. Schließlich gehören zur Ausstattung noch ein eng zu schnallender Leibriemen und ein steifes Hundehalsband, beide ebenfalls rundum mit Ringösen zum Einhaken der Karabiner besetzt.

Zu den Fesselstrafen zählen auch andere Beeinträchtigungen der Sicht-, Hör-, Sprech- und Bewegungsfreiheit, z. B. das Einschnüren in ein starres enges Korsett, das Augenverbinden, der Gebrauch von Mundknebeln und Ohrenknebeln. Das Überziehen einer Lederkapuze ohne Sehschlitz und dergleichen, wie es der Herr beliebt.

c Einsperrungen

Die Einsperrung als Strafe gibt dem Spielzeug Anlaß, in sich zu gehen, und sich als stummer Büßer zu bewähren. Das unterstützt dem Herrn, indem er die Strafe der Einsperrung mit einer, dem Vergehen des Spielzeugs entsprechenden Fesselung verbindet.

Den Vollzugsort der Einsperrung bestimmt der Herr. Das Spielzeug hat ihn ohne Widerspruch zu dem von dem Herrn bestimmten Termin aufzusuchen.

Das eingesperrte Spielzeug hat sich ruhig zu verhalten, insbesondere wenn der Herr während seiner Einsperrung Besuch empfängt. Der Herr kann das straffällige Spielzeug auch einsperren, während er Vergnügungen gemäß §2 Absatz 2 nachgeht.

Nach dem Ende der Einsperrung hat das Spielzeug dem Herrn außer dem Dank für die Strafe durch den zeremoniellen Fußkuß auch für die Befreiung mit innigem Küssen seines Gesäßes zu danken.

d Schreibarbeiten

Einsperrungen und Fesselungen können auch Begleitmaßnahmen sein, um das Spielzeug zu seiner Schreibarbeit hinzuführen. Es gibt davon mehrere Variationen:

1.      Das Spielzeug ist angehalten, sein gesamtes Leben, mitsamt allen Peinlichkeiten und Intimitäten schriftlich niederzulegen.

2.      Das Spielzeug ist verpflichtet, alle Gedanken im Alltag, die das Spielzeug nie unaufgefordert äußern darf, ohne Vorbehalte schriftlich festzuhalten.

3.      Das Spielzeug kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes seines Herrn kleine und längere Pornogeschichten, evtl. mit

4.      Vorschlägen für Posierungen der Bilder schreiben.

5.      Das Spielzeug schreibt handschriftlich, ohne Schreibfehler und gut lesbar (liegt im Ermessen des Herrn), je hundert Mal einen Satz des Herrn nieder. Er tut dies Zeile für Zeile. Jedes Verschreiben auf der Seite macht diese Seite ungültig und erzwingt einen Neuanfang eines neuen Blattes. Der Herr erteilt nur Sätze, die dem Bewußtsein des Spielzeugs weiterhelfen (z.B. “Das Glück des Herrn ist Weg und Ziel meines Lebens”; “Ich danke meinem Herrn für meine heutige Mißhandlung vor seinen Gästen”; “Der Natursekt des Herrn ist mein Wein des Lebens”).

Der Herr ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Schreibarbeiten zu lesen, aber er muß es lesen können, wann immer es ihm gefällt. Eine weitere Verwendung dieser Texte obliegt der alleinigen Willkür des Herrn (z.B. Vorlesen vor den Gästen).

e Tändelstrafen

Tändelstrafen sind Strafen, welche der Herr als tändelndes Spiel vollzieht, während das straffällige Spielzeug strengste Schmerzreize aushalten muß (z.B. mit Fingernägeln, Nadeln, Wachs, Zangen, Brennesseln, Zigaretten, Abbinden mit Ketten…).

Zur Wirksamkeit gehört strenge Fesselung, vorzugsweise die stramme Streckfesselung an hohen Wandhaken, verbunden mit der 80-cm Spreizstange zwischen den Fußfessel – Manschetten.

Der Herr kann, ab Stufe 2, Tändelstrafen als Unterhaltung für intime Freunde veranstalten, die an der Bestrafung des Sträflings teilnehmen dürfen.

f Strafarbeiten

Strafarbeiten sind Verrichtungen, die das Spielzeug Strafweise auszuführen hat. und nicht zu verwechseln sind mit Alltagsarbeiten, zu denen das Spielzeug ohnehin verpflichtet ist, wie Geschirr spülen, abtrocknen, aufwischen, Fenster putzen, Klosett reinigen und dergleichen.

Strafarbeiten sollen die Unterwerfung des Spielzeugs unter willkürliche Launen seines Herrn bekräftigen. Ihr Wesen besteht daher in einer sinnlosen Anstrengung bei der Erfüllung einer lächerlichen, empörenden,
widerwärtigen, ekelhaften oder sonst irgendwie unangenehmen und peinlichen Aufgabe.

Im Widerstreit zwischen Abscheu vor der zugemuteten Aufgabe und Gehorsamspflicht gegenüber dem Herrn soll sich das Spielzeug üben, um seine vollständige Unterwerfung zu beweisen.

g Prügelstrafen

Die leichteste Prügelstrafe für kleine Nachlässigkeiten, sowie für unkeusche Berührung des Herrn bei Dienstleistungen besteht aus Tatzen auf die flach vorgestreckten Hände mit dem Rohrstock.

Alle weiteren Schlag- und- Hiebestrafen werden in der Regel am bloßen Gesäß des Spielzeugs vollzogen. Das Spielzeug hat seinem Herrn oder dem von ihm bestimmten Züchtiger den Hintern gut gewölbt und betont
herausgereckt zu präsentieren.

Sofern es nicht gefesselt ist oder der Herr nichts anderes befiehlt, hat es seine Hände leicht auf die Knie aufzulegen.

Außer dem Gesäß können nach Belieben des Herrn auch andere Körperpartien oder Glieder des Spielzeugs Ziel ihrer Schläge sein.

Der Herr bestimmt, ob das Spielzeug, sofern es angekleidet ist, zur Bestrafung nur das Gesäß entblößen oder sich teilweise oder ganz nackt ausziehen soll.

Zum Ausziehen soll es sich in eine Ecke zurückziehen, rasch die Kleidung abwerfen und danach nackt vor seinem Herrn strammstehen, um seinen
Befehl zum Bringen des von ihm gewählten Strafwerkzeuges entgegenzunehmen. Hat der Herr das Werkzeug bereits bestimmt. so holt es dieses sofort nach dem Ausziehen und steht nach der Überreichung vor dem Herrn stramm.

Die Peitsche ist für das Spielzeug Gegenstand seines besonderen Respektes. Es darf eine Peitsche in Gegenwart des Herrn niemals mit den Händen berühren, in die Hand nehmen oder mit der Hand tragen. Beim Holen und Wegbringen hat es die Peitsche stets im Mund zu tragen, beim Präsentieren vor dem Herrn kniend im Mund zu abortieren. Verstöße gegen das Verbot, eine Peitsche in die Hand zu nehmen, gelten als Verfehlung gemäß §7 a.

Der Vollzug der Prügelstrafen soll für das Spielzeug in gleichem Maße demütigend sein, wie es dem Vergnügen des Herrn dient.

Zu diesem Zweck kann der Herr mit dem Vollzug Schikanen verbinden, die ihm Spaß machen und die Unterwerfung des bestraften Spielzeugs verschärfen.
Er kann beispielsweise verlangen, daß das Spielzeug einzeln um jeden Hieb bittet, daß es nach jedem Hieb die Peitsche küßt, daß es nach jedem Hieb Hände, Füße oder Gesäß des Herrn küßt, daß das Spielzeug sich nach jedem Hieb aufrichtet, vor seinem Herrn strammsteht, dankt und laut um den nächsten Hieb bittet. Andere Schikanen können die Stellung betreffen, in welcher das Spielzeug die Schläge seines Herrn empfängt. – Stellvertreter beim Strafvollzug gemäß §7b können für sich die gleichen Schikanen anordnen.

Die Hiebe sollen Schmerz bereiten, aber keine Verletzungen zufügen. Sie werden in mäßigem Tempo verabfolgt, so daß das Spielzeug jeden Schlag deutlich unterschieden von dessen Vorgänger und dem Nachfolger spürt.
Die Stärke der Schläge soll vom Beginn einer Strafe bis zu deren Ende langsam ansteigen.

Hiebe und Schläge sollen deutliche Striemen hinterlassen.
Das Spielzeug trägt seine Striemen als Auszeichnung und Beweis der Liebe und Strenge seines geliebten Herrn. Auf Befehl des Herrn muß es seinen auserwählten Freunden oder Freundinnen seine Auszeichnungen vorweisen und ihnen berichten, für welche Verfehlungen es sie empfangen hat.

h für alle Strafen gilt:

Die Pflege der Strafinstrumente und das Bereithalten der gebotenen Auswahl ist Pflicht des Spielzeugs.

Wahl und Härte der Strafen steht allein im Belieben des Herrn. Er kann geringe Vergehen schwer bestrafen und für ernsthafte Vergehen nur leichte Strafen verhängen, wie es seiner Laune beliebt. Das Spielzeug hat
keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Strafe. Versuche des Spielzeugs, durch absichtliche Verfehlungen eine Strafe nach seinem Wunsch zu erzwingen, werden daher fehlschlagen.

Dem Spielzeug steht kein Urteil darüber zu, ob eine Strafe leicht oder schwer, zu hart oder zu milde ist. Es hat sich bei jeder Strafe dem Willen des Herrn zu fügen.

§ 10 Beendigung des Vertrages

Der Herr kann jederzeit den Vertrag kündigen. Es obliegt seiner Gnade, ob er den Vertrag durch einen Verkauf, Verschenkung an Freunden, Entsorgung über Bordelle oder Pornoindustrie, oder einfache Entlassung
erlöschen läßt. Ab Stufe 7 verspricht er dem Spielzeug, einen Platz zu geben, an dem er existieren kann, in der letzen Stufe darf er ihm die Möglichkeit einer Entsorgung nicht entsagen. Das Spielzeug hat nur in der Silvesternacht oder bei Angeboten für eine neue Stufe die Möglichkeit der ungnädigen Entlassung. Der Herr wird in diesem Falle augenblicklich jeden Kontakt verbieten, die Schlüssel der, noch am Spielzeug befestigten,
Keuschheitseinrichtungen beseitigen und Kontakte zu anderen potentiellen Herrschern verhindern.

A. Ergänzungen zum Vertrag

1. Zu § 3 Abs.2

Auch der Versuch zum Verstoß gegen das Onanierverbot oder dessen Umgehung ist strafbar. Als Versuch gilt jede stimulierende Berührung des eigenen Gliedes durch das Spielzeug. Ob eine Berührung stimulierend ist,
entscheidet der Herr. Zu langes Versenken der Hände in die Hosentaschen begründet bereits einen Verdacht. Als Umgehung gilt jede Art von nicht – manueller Reizung, die von dem Herrn nicht ausdrücklich gebilligt wurde.

Nach einer Bestrafung gemäß § 3 Abs. 2 darf das Spielzeug, zwecks Kontrolle seines Verhaltens gegenüber dem Berührungsverbot aus obigen Absatz, acht Tage lang nur unter Aufsicht des Herrn Wasser lassen. Die Art der Ausführung bestimmt der Herr.
Solange die direkte Aufsicht nicht gewährleistet ist, z. B. während des Nachtschlafs des Herrn oder wenn er ohne Begleitung des Spielzeug ausgehen will, muß das Spielzeug Handfesseln tragen, die seine Hände strikt oberhalb der Gürtellinie festhalten. Der Herr kann dieses Verbot jederzeit durch einfachen Befehl aufheben.

2. : Liste der Vorkommnisse, die zu Verfehlungen des Spielzeugs erklärt und gemäß §7 zu bestrafen sind.

a. Die im Gesetz aufgeführten Verfehlungen sind:

gemäß §9 g, wenn das Spielzeug gegen das Verbot verstößt, die Peitsche in Gegenwart des Herrn in die Hand zu nehmen, anstatt sie nur im Mund zu abortieren und zu tragen;

b. Von dem Herrn wurde gemäß §7 a ausdrücklich zur strafbaren Verfehlung erklärt:

Wenn das Spielzeug im Dienst die gehörige Anrede Gnädiger Herr versäumt.

Wenn sich das Spielzeug allein und ungebunden in einem Raum aufhält und dabei die Türe schließt.

Wenn das Spielzeug in der Öffentlichkeit ohne besondere Aufforderung näher als 2 Schritte hinter dem Herrn geht.

Wenn das Spielzeug heimlich onaniert.

Wenn das Spielzeug versäumt, die von einem Vergnügen heimkehrenden Herrn mit Fußkuß zu begrüßen.

Wenn das Spielzeug den Herrn beim Dienst als Zofe, z. B. im Bad oder bei Massagen, unzüchtig berührt.

Wenn das Spielzeug sich, ohne Anweisungen des Herrn, ihm mehr als einen halben Meter nähert.

Wenn das Spielzeug, ob privat oder öffentlich, stehend uriniert.

Wenn das Spielzeug bei Küssen am Gesäß des Herrn deren Wünsche betreffs Zungenspiel mißachtet.

Wenn das Spielzeug versucht, dem Strahl aus Natursekt zu entweichen.

Wenn das Spielzeug zögert, einem Freund des Herrn befehlsgemäß die Ehre des Fußkusses zu erweisen.

Wenn das Spielzeug bei Fotografien versucht, ohne Erlaubnis des Herrn das Gesicht zu verbergen.

Wenn das Spielzeug beim befohlenem Schau – Onanieren vor dem Herrn seine Wünsche und Vorschriften mißachtet, insbesondere zu schnell am Ende ist.

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